Satzung
Eingetragen am 5. August 1991 im Vereinsregister des Registriergerichtes Dresden (Land) unter
der Reg.-Nr. 0640 beim Amtsgericht Meißen
Neufassung vom 17. Mai 2016 – Beschlossen in der Mitgliederversammlung 17.05.2016
Überarbeitung vom November 2017 –beschlossen in der Mitgliederversammlung 30.11.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein trägt den Namen: Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Radebeul e.V., kurz DKSB, OV Radebeul e.V.
(2) Er hat seinen Sitz:
Offenes Kinder- und Jugendhaus mit Kindertagesstätte
Mohrenhaus Radebeul, Moritzburger Straße 51
01445 Radebeul
und ist unter der Nummer VR (Vereinsregister) 10640 im Register des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Ortsverband Radebeul e.V. setzt sich ein für
- die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche,
- die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
- die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
- für die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
- die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder; dabei werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen besonders berücksichtigt,
- den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
- soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
- eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
- kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen,
- die Förderung des außerschulischen Kinder- und Jugendsports
- die Förderung von Inklusion auf allen unseren Tätigkeitsebenen
- die Förderung von mildtätigen Zwecken.
Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Ortsverband Radebeul e.V. will dieses Ziel erreichen, indem er insbesondere
- die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
- Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
- verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
- Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift und veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
- mit anderen tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare kinderfreundliche Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinderfreundliche Initiativen fördert,
- im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
- Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
- Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
- Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt,
- Kindertagesstätten und Projekte im Sinne der Grundsätze des Deutschen Kinderschutzbundes betreibt,
- Kinder-, Jugend- und Familienbildung anbietet,
- Aktivitäten für Kinder, Jugend und Familie anbietet, die den Grundsätzen des Kinderschutzbundes entsprechen, z.B. im Bereich Kultur, Sport und Freizeit.
(3) Der Ortsverband Radebeul e.V. ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverband Radebeul e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverband Radebeul e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Ortsverband Radebeul e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsverbandes Radebeul e.V.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes Radebeul e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Ortsverband Radebeul e.V. ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.V.
(2) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Ortsverbandes Radebeul e.V. verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes, Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und dem Bundesverband.
(4) Der Ortsverband Radebeul e.V. ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
- drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
- Rechtsstreitigkeiten
- Vollstreckungsmaßnahmen
- Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000 € im Einzelfall
- Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können.
(5) Der Ortsverband Radebeul e.V. ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund, Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Sachsen e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden.
Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband Radebeul e.V. zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines anderen Ortsverbandes nicht betroffen sind.
Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband Radebeul e.V. kann erworben werden von
a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen, die dem Ortsverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht beitreten können.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Der Verein kann Ehrenmitglieder haben, die durch den Vorstand berufen werden.
(3) Ãœber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(4) Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes Radebeul e.V. haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Vereines.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes Radebeul e.V. zuwiderhandeln, können aus dem Ortsverband Radebeul e.V. ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes Radebeul e.V. oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung in schwerwiegender
Weise zuwiderhandeln, oder sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen oder ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband Radebeul e.V. trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen diese Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung einlegen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Ortsverbandes Radebeul e.V., die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
(5) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband Radebeul e.V. verliehenen Ehrungen.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Ortsverbands Radebeul e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der besondere Vertreter nach § 30 BGB (Geschäftsführer(in)).
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
- die Wahl der Kassenprüferin/Kassenprüfers und seiner Stellvertreterin/Stellvertreters, von denen keiner dem Vorstand angehören darf,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,
- die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösungdes Ortsverbandes Radebeul e.V.,
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel).
Anträge müssen 6 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Ortsverbandes Radebeul e.V. dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Anträge der Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.
(5) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihn selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm Kraft Gesetzes oder Kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(6) Wahlen sind geheim durchzuführen.
(7) Der Vorstand wird in der in § 10, Absatz 1, genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt.
(8) Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl.
Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält.
Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem seiner/ihrer Stellvertreter/Innen, alternativ ein Mitglied des Vorstandes, geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e ander/e Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter gewählt wird.
§ 10 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
- der Vorsitzende
- bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende
- die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
- die Schriftführerin/der Schriftführer
- und bis zu 2 Beisitzerinnen/Beisitzer
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der die stellvertretende Vorsitzende (bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden) und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertretungsberechtigte sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm Kraft Gesetzes oder Kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
§ 10 a Besonderer Vertreter
(1) Der Verein hat einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er trägt die Bezeichnung Geschäftsführer(in) und wird vom Vorstand berufen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der besondere Vertreter ist zur Führung der laufenden Geschäfte befugt, in diesem Rahmen zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt und in diesem Rahmen allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht umfasst folgende Rechtsgeschäfte nicht:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie entsprechenden Verpflichtungsgeschäften, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. von Rechten an solchen, auch von Beteiligungen und Änderung solcher Verträge;
- Abschluss von Pensionsverträgen jeder Art, auch von Rentenverträgen sonstiger Art, ebenso grundsätzliche Regelungen der betrieblichen Altersversorgung;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge sowie Verträge ähnlicher Art, soweit diese eine Jahresleistung von mehr als 5.000,00 € beinhalten und länger als ein Jahr unkündbar sind, auch Verträge anderer Art von einer Dauer von mehr als einem Jahr, und zwar gleich welchen Inhaltes;
- Aufnahme von Bankkrediten und anderen Krediten jeder Art und jeder Höhe, soweit diese über den Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, Abschluss von Verträgen über Geldanlagen jeglicher Art.
(3) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB kann im Innenverhältnis durch schriftliche Weisung bestimmte Rechtsgeschäfte von einer vorherigen Zustimmung des Vorstands i.S.d. § 26 BGB abhängig machen.
(4) Der besondere Vertreter (Geschäftsführer(in)) wird im Rahmen eines Dienstvertrages entgeltlich tätig. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Eine Abberufung ist jederzeit möglich und erfolgt ebenfalls durch den Vorstand, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsgemäße Vergütung.
§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
Der Vorstand kann diese Aufgabe einer hauptamtlich eingestellten Fachkraft übertragen.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/Schatzmeister bis zum 30.09. dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von der Kassenprüferin/Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht gegenüber der Mitgliederversammlung zu erstatten.
(4) Der Bericht der Kassenprüferin/Kassenprüfers ist spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres an den Deutschen Kinderschutzbund Sachsen zu übersenden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes Radebeul e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes Radebeul e.V. an den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.V. oder für den Fall, dass es auch diesen nicht mehr gibt, an den Deutschen Kinderschutzbund, Bundesverband e.V., welches dieses unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige, nach Möglichkeit zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden haben.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Radebeul, den 17.05.2016